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   OVG Saarland, 11.04.1991 - 1 W 21/91   

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https://dejure.org/1991,9533
OVG Saarland, 11.04.1991 - 1 W 21/91 (https://dejure.org/1991,9533)
OVG Saarland, Entscheidung vom 11.04.1991 - 1 W 21/91 (https://dejure.org/1991,9533)
OVG Saarland, Entscheidung vom 11. April 1991 - 1 W 21/91 (https://dejure.org/1991,9533)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abwasserbeseitigungsgebühr; Zulässigkeit; Gesamtschuldner; Innenverhältnis; Auswahlermessen

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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Köln, 15.03.2011 - 14 K 5869/09

    Ein Nießbraucher eines Grundstücks hat auch bei befristetem Nießbrauch neben dem

    vgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland, Beschluss vom 11. April 1991 - 1 W 21/91 - juris und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 5 TH 2411/86 - juris.

    Eine besondere Ausnahmelage, aus der heraus die Heranziehung der Klägerin rechtswidrig erscheinen könnte, vgl. beispielsweise OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 1991 - 1 W 21/91 - juris Rn. 7 ff., drängte sich nicht auf.

  • VG Köln, 15.03.2011 - 14 K 5188/09

    Nießbraucher eines Grundstücks kann zur Abfallentsorgungsgebühr im Zummenhang mit

    vgl. etwa Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland, Beschluss vom 11. April 1991 - 1 W 21/91 - juris und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 1986 - 5 TH 2411/86 - juris; jeweils zur Abwasserbeseitigungsgebühr.

    Eine besondere Ausnahmelage, aus der heraus die Heranziehung der Klägerin rechtswidrig erscheinen könnte, vgl. beispielsweise OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 1991 - 1 W 21/91 - juris Rn. 7 ff., drängte sich nicht auf.

  • VG Neustadt, 14.06.2010 - 4 K 311/10

    Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren

    Sie führen ferner nicht zu einem Schadensersatzanspruch des später in Anspruch Genommenen gegen den Gläubiger (s. Grüneberg in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 421 Rdrn. 12 m.w.N.).In besonderen Ausnahmefällen kann es allerdings rechtswidrig sein, einen weiteren Gesamtschuldner heranzuziehen, wenn der Gläubiger zunächst einen anderen Gesamtschuldner in Anspruch genommen hatte, dann aber bei der Durchsetzung dieser Forderung schuldhaft so lange zögerte, bis dieser zahlungsunfähig geworden war, und damit der später in Anspruch Genommene mangels Realisierbarkeit eines an sich gegebenen internen Ausgleichsanspruchs die gesamte Belastung endgültig zu tragen hätte (OVG Saarland, Beschluss vom 11. April 1991 - 1 W 21/91 -, juris m.w.N.).
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